Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 2016
§ 1 BEGRIFFSBESTIMMUNG
(1) In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird der Begriff Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Begriff Verbraucher im Sinne des § 13 BGB verwendet.
(2) Unser Sitz ist Hungen.
(3) Diese AGB gelten für alle Verträge mit und gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und den sonstigen Betreibern von RTK CLUE Basisstationen, die keine Verbraucher sind. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Betreiber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen der AGB werden wir die Betreiber in diesem Fall unverzüglich informieren.
(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
§ 2 LEISTUNGSBESCHREIBUNG, GELTUNGSBEREICH
(1) RTK-Basisstationen werden von uns über das Internet mit Servern verbunden. Wir stellen dem Betreiber solcher RTK-Basisstationen nach Vertragsschluss über die Nutzung in den Echtzeitdiensten innerhalb von 14 Tagen den Zugang zu einem Server zur Verfügung. Als Gegenleistung erhalten wir vom Betreiber eine jährliche Lizenzgebühr (RTK CLUE Manager Lizenz). Der Betreiber hat die Möglichkeit, die Korrekturdaten, die von seiner RTK Basisstation generiert werden, durch die Verbindung seiner Basisstation mit dem Server selbst abzurufen oder Dritten zur Verfügung zu stellen - auch über Dritte gemäß § 4.
(2) Die Korrekturdaten können von den freigeschalteten Nutzern (Rover) empfangen werden. Die Freischaltung der Rover erfolgt durch uns. Als Gegenleistung erhalten wir vom Betreiber pro Rover eine jährliche Lizenzgebühr für die Nutzung der Korrekturdaten (RTK CLUE Rover Lizenz).
(3) Ausfall/Störung/nicht ausreichende Verfügbarkeit der GPS- bzw. GLONASS-Satelliten, von uns nicht zu vertretende lokale Interferenzen durch Richtfunkeinwirkungen Dritter, sog. Multipatheffekte (Reflexionen von Funkwellen durch die Umgebung), Mängel in Qualität bzw. Verfügbarkeit der Mobilfunkverbindungen, Mängel, Beschädigungen bzw. Störungen der RTK-Basisstationen, der dazugehörigen Datenleitungen und der sonstigen Hard- und Software können die Qualität, und die Verfügbarkeit der Korrekturdaten negativ beeinflussen. Für derartige Beeinflussungen übernehmen wir keinerlei vertragliche Haftung, sofern wir diese nicht selbst gem. § 9 zu vertreten haben.
§ 3 KÜNDIGUNGSFRISTEN
(1) Die RTK CLUE Manager Lizenz kann von jeder Partei bis spätestens 30.9. (es zählt der Eingang bei uns) zum Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des auf das Abschlussdatum folgenden Kalenderjahres.
(2) Die RTK CLUE Rover Lizenz kann von jeder Partei bis spätestens 30.11. (es zählt der Eingang bei uns) zum Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden.
(3) Verträge, die bis zum angegebenen Stichtag nicht gekündigt werden, verlängern sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr.
(4) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4 RECHTEEINRÄUMUNG
(1) Der Betreiber erhält das nichtausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte, nicht unterlizenzierbare Recht, nach Abschluss des Vertrages einer Betreibergesellschaft den Zugang zu dem Server zur Weitergabe der Korrekturdaten an Nutzer zu gewähren. Der Betreiber handelt dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Außerhalb dieser Nutzung ist der Betreiber nicht berechtigt, diese Daten zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten oder seine Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen.
(2) Verstößt der Betreiber gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, fallen die dem Betreiber eingeräumten Rechte, die Daten Dritten zur Verfügung zu stellen, automatisch an uns zurück. In diesem Fall hat der Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass eine von ihm ermöglichte unerlaubte Nutzung von Dritten unverzüglich eingestellt wird.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die Daten durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Zugangsdaten und Passwörter an einem sicheren Ort zu verwahren.
(4) Der Betreiber darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.
§ 5 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Betreiber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), Software (z.B. zur Konfiguration der Receiver), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Eine Bestellung durch den Betreiber stellt ein bindendes Angebot dar. Das Angebot kann innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung angenommen werden. Bei Bestellung einer RTK CLUE Rover Lizenz erfolgt keine schriftliche Auftragsbestätigung. Die Annahme des Angebots ist im RTK CLUE Manager ersichtlich.
(3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung hinausgehen.
(4) Die dem Betreiber zur Verfügung gestellten Daten sind zur ausschließlichen Nutzung des jeweiligen Betreibers bestimmt. Eine Weitergabe von Rechten hat gemäß § 4 zu erfolgen.
§ 6 AUSFÜHRUNG DER LEISTUNG
(1) Die Nutzungsberechtigung beginnt um 00:00 desjenigen Tages, der im Vertrag als Vertragsbeginn vereinbart wird und endet um 24:00 Uhr des letzten Tages, der im Vertrag als Vertragsende vereinbart wird.
(2) Zusätzlich zu den im § 2 Ziffer 2 genannten Beeinflussungen kann die Nutzung durch lokale Abschattungen des Rovers (z. B. Vegetation, Gebäude, Tunnel, etc.), durch falsch/schlecht eingestellte automatische Lenksysteme oder durch fehlerhafte Bedienung des Rovers durch den Nutzer behindert oder negativ beeinflusst werden; hierfür übernehmen wir keine Haftung.
§ 7 PREISE/LIEFERFRISTEN/LIEFERUNG/ZAHLUNGEN
(1) Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer. Diese werden mit dem Betreiber gesondert vereinbart.
(2) Im Zahlungsverzug – ausgenommen gerechtfertigter Zahlungsverzug gem. § 8 - behalten wir uns das Recht vor, den Zugang zu RTK CLUE Diensten zu sperren.
(3) Die Bestimmung einer Frist bedeutet mangels besonderer Vereinbarung nicht, dass es sich um einen derart bestimmten Termin handelt, der den Betreiber zu einem Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung berechtigt, § 323 Abs. 2 Ziffer 2 BGB.
(4) Fixliefergeschäfte werden von uns nicht getätigt.
(5) Sofern wir verbindliche Fristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Betreiber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Betreibers werden wir unverzüglich erstatten. Die Rechte des Betreibers gem. §§ 9 und 10 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§ 8 AUFRECHNUNG
(1) Eine Aufrechnung durch den Betreiber ist nur zulässig, sofern die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig, entscheidungsreif oder anerkannt sind. In allen anderen Fällen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Betreiber ebenfalls nur bei rechtskräftig festgestellten, unstreitigen, entscheidungsreifen oder anerkannten Gegenansprüchen zu. Der Betreiber verzichtet ferner auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.
§ 9 HAFTUNG/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Wir sind berechtigt, die von uns vertretenen Mängel durch Nacherfüllung zu beseitigen. Schlägt diese Nacherfüllung fehl oder ist eine Nacherfüllung nicht möglich, so ist der Betreiber zum Rücktritt, zur Minderung oder, falls der Mangel durch uns zu vertreten ist, zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen der §§ 7 bis 8 dieser AGB berechtigt.
(2) Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) leicht fahrlässig verletzt oder geraten wir mit der Erfüllung in Verzug, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher vertraglicher Pflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(3) Bei Störungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Umständen (Betriebsstörung, Streik o.ä.) sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Pflichten um eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Verzug tritt während der so verlängerten Frist nicht ein. Die Rechte des Betreibers gem. §§ 7 und 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
(4) Wir haften nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Betreiber in Echtzeit angegebenen Daten sowie für die störungsfreie Übermittlung der Daten über die hergestellte Kommunikation.
(5) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(6) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei einer Garantieübernahme sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Betreibers und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 RÜGE-, UNTERSUCHUNGS- UNG MITWIRKUNGSPFLICHTEN
(1) Der Betreiber verpflichtet sich, die Korrekturdaten nach dem anerkannten Stand der Technik einzusetzen. Dies schließt insbesondere eine unabhängige Kontrolle der Korrekurdaten durch Anwendung auf einem bekannten Kontrollpunkt vor, während und nach einem Einsatz ein. Führt der Betreiber keine Kontrolle durch und zeigen sich nach dem Einsatz Mängel in der Anwendung der Korrekturdaten, ist der Betreiber nicht berechtigt, Einwendungen gegenüber uns geltend zu machen.
(2) Der Betreiber trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.
(3) Zeigt sich ein verdeckter Mangel erst später, so hat der Betreiber unverzüglich nach seinem Entdecken den Mangel uns gegenüber anzuzeigen. Tut er dies nicht, treten ebenfalls die Rechtsfolgen des Abs. 1 ein.
(4) Der Betreiber ist ebenfalls verpflichtet, jegliche sonstige durch uns verursachte Vertragsverletzung uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen, soweit diese nicht bei uns bereits positiv bekannt ist oder bekannt sein muss. Kommt er dieser Rügepflicht nicht nach, so kann er aus dieser Vertragsverletzung keine Rechte herleiten.
(5) Die Meldung von Störungen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Eine mündliche Meldung ist zulässig, wenn der Betreiber die schriftliche Meldung spätestens innerhalb zweier Werktage nachholt. Die Meldung hat die Störung (insbesondere Bedingungen, unter denen er auftritt, Symptome und Auswirkungen) präzise zu beschreiben.
(6) Die Störungen sind an uns zu melden.
(7) Der Betreiber verpflichtet sich, uns jederzeit und insbesondere im Falle von Störungen bestmöglich zu unterstützen; insbesondere schafft er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Übermittlung der Korrekturdaten erforderlich sind. Der Betreiber gewährt uns jederzeit Zugang und ohne Aufforderung zu den für unsere Tätigkeit notwendigen Informationen und versorgt uns rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen. Der Betreiber benennt eine Kontaktperson, die uns während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Diese Kontaktperson ist ermächtigt, rechtsverbindlich Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidungen notwendig sind.
§ 11 GEWÄHRLEISTUNGSFRISTEN
Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit der Leistung verjähren in einem Jahr nach Erhalt der Korrekturdaten. Das gilt nicht im Falle von Vorsatz, bei einer Garantieübernahme sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Betreibers und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 ERFÜLLUNGSORT
Der Erfüllungsort für alle Leistungen ist unser Sitz.
§ 13 GERICHTSSTAND
Hiermit wird als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht vereinbart. Wir sind aber berechtigt, den Betreiber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen gilt dieser Gerichtsstand, soweit nicht kraft Gesetzes ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.
§ 14 ANZUWENDENDES RECHT
Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Betreiber unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 15 DATENSCHUTZ
Der Betreiber ist damit einverstanden, dass wir die anlässlich von Bestellungen anfallenden Betreiberdaten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung erheben, bearbeiten, speichern und nutzen, sowie zu internen Marktforschungs- und zu eigenen Marketingzwecken verwenden werden. Soweit der Betreiber eine Datennutzung für interne Zwecke durch uns nicht wünscht, ist der Betreiber berechtigt, dieser Nutzung jederzeit schriftlich zu widersprechen. Wir werden Betreiberdaten nicht über den in Satz 1 geregelten Umfang hinaus verwerten oder weitergeben. Zur Bereitstellung unseres Dienstes ist es weiterhin erforderlich, dass die Positionsdaten der Basisstation des Betreibers, die IP-Adresse sowie die Verbindungszeiten mit unserem Server gespeichert werden. Für Diagnosezwecke werden die Positionsdaten des Nutzers (Rover), die Anzahl der Satelliten, die Mobilfunkqualität, die Korrekturdatenqualität und das -alter, die IP-Adresse und die Zeitpunkte, wann eine Verbindung mit welcher Basisstation vorlag, gespeichert.
§ 16 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt. Das gilt auch für den Fall einer Regelungslücke. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.